Ratgeber · Vorschriften für Kurzzeitvermietung

Kurzzeitvermietung in Schweizer Städten: Was ist tatsächlich bestätigt

Neben der Kurtaxe selbst haben mehrere Schweizer Städte eigene Regeln speziell für Kurzzeit- und Ferienwohnungsvermietungen eingeführt — Meldepflichten, jährliche Nächte-Kontingente oder Zonenbeschränkungen. Die Regeln werden lokal festgelegt und ändern sich; diese Seite nennt nur, was aus einer offiziellen Quelle oder der eines Tourismusbüros bestätigt ist, und macht deutlich, wo etwas noch offen oder unbestätigt ist.

Luzern — 90 Nächte pro Jahr, in Kraft

Luzern hat die Kurzzeit-/Ferienwohnungsvermietung auf 90 Nächte pro Jahr und Einheit begrenzt, in Kraft seit Januar 2024.

Genf — Kontingent in Zonen mit Wohnungsknappheit

Genf begrenzt die Kurzzeitvermietung in Zonen mit Wohnungsknappheit auf rund 90 Nächte pro Jahr (teils werden für bestimmte Gebiete nur rund 60 Nächte gemeldet). Aktuellen Wert und Zonengrenzen vor einem Inserat beim kantonalen Département du territoire bestätigen.

Interlaken — Meldepflicht und Mindestaufenthaltsdauer

Gastgeber in Interlaken müssen sich bei der Gemeinde anmelden; lokal wird zudem eine Mindestaufenthaltsdauer von 5 Nächten gemeldet. Aktuelle Vorgaben direkt bei Interlaken Tourismus bestätigen.

Bern — Einschränkungen in der historischen Altstadt

Die Stadt Bern schränkt gewerbsmässige Ferienwohnungsvermietung in der historischen Altstadt ein. Vor einem Inserat dort die aktuelle Zonenregelung bei der Stadt bestätigen.

Zürich — geplantes Kontingent, noch kein Gesetz

Beim letzten Check dieser Seite durchlief eine Volksinitiative zur Begrenzung der Kurzzeitvermietung auf 90 Nächte pro Jahr den städtischen Prozess, war aber noch nicht als Gesetz bestätigt. Wer in Zürich vermietet, sollte den aktuellen Stand direkt bei der Stadt prüfen, statt anzunehmen, das Kontingent gelte bereits.

Was tun, wenn die eigene Gemeinde hier fehlt

Fehlt eine Gemeinde auf dieser Seite, heisst das nicht, dass sie keine Regel hat — es bedeutet, dass bisher keine ausreichend zuverlässige Quelle bestätigt wurde. Für alles, was oben nicht abgedeckt ist, die jeweilige Gemeinde oder ihr Tourismusbüro direkt kontaktieren.